Eine Marketingagentur hatte für den Aufbau einer Markenidentität rund eine neue Premium-Wassermarke Leistungen erbracht und dafür knapp 89'000 Franken in Rechnung gestellt. Als die Zahlung ausblieb, klagte sie gegen einen Mann, den sie als ihren persönlichen Vertragspartner betrachtete. Das Bezirksgericht Aarau gab der Agentur zunächst recht und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des vollen Betrags zuzüglich Zinsen.
Das Obergericht des Kantons Aargau hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage vollständig ab. Es kam zum Schluss, dass der Beklagte den Vertrag nicht als Privatperson abgeschlossen hatte. Entscheidend waren dabei Aussagen von Mitarbeitern der Agentur selbst: Diese hatten zu Protokoll gegeben, die Rechnungen seien zwar auf den Namen des Beklagten ausgestellt worden, aber an die Adresse einer anderen Firma – weil es für das Wasserprojekt noch keine eingetragene Firmenadresse gegeben habe. Auch der Geschäftsführer der Agentur räumte ein, er habe gedacht, das Projekt werde «über die noch zu gründende Wasserfirma laufen».
Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid des Obergerichts. Die Agentur konnte nicht nachweisen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich war. Das Gericht hielt fest: Angesichts der Aussagen über eine «noch zu gründende Wasserfirma», der im Kundenmanagementsystem hinterlegten Rechnungsadresse einer anderen Gesellschaft sowie der gewerblichen Natur des Vertrags war es nicht unhaltbar, den Beklagten nicht als persönlichen Vertragspartner zu betrachten. Auch ein von der Agentur behauptetes schriftliches Schuldanerkenntnis liess sich aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz nicht ableiten.
Die Agentur muss die Gerichtskosten von 4'500 Franken tragen. Offen bleibt, wer tatsächlich Vertragspartner war und damit für die Zahlung der knapp 89'000 Franken haftet – diese Frage war im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.