Symbolbild

Mieter müssen ihre Wohnung in Crissier verlassen

Ein Mieterpaar aus Crissier VD hatte eine Räumungsverfügung nicht fristgerecht unterschrieben angefochten. Die Richter bestätigten nun, dass die Mieter ausziehen müssen.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Ein Paar, das eine Wohnung in Crissier im Kanton Waadt gemietet hatte, erhielt im April 2026 von der zuständigen Friedensrichterin die Anordnung, die Mieträume bis zum 20. Mai 2026 zu verlassen. Wer sich weigert, kann notfalls durch die Polizei ausgewiesen werden. Gegen diese Verfügung wollten die Mieter beim kantonalen Gericht Einspruch erheben.

Dabei unterlief ihnen jedoch ein entscheidender Fehler: Ihr Einspruchsschreiben vom 1. Mai 2026 trugen sie nicht unterschrieben ein. Das Gericht forderte sie daraufhin schriftlich auf, die fehlenden Unterschriften innerhalb von fünf Tagen nachzuliefern – und machte ausdrücklich klar, dass diese Frist nicht verlängert werden könne. Während der Mann das entsprechende Schreiben am 6. Mai 2026 persönlich entgegennahm, holte die Frau ihr Einschreiben nie ab. Es wurde nach sieben Tagen ungeöffnet zurückgeschickt. Statt die Unterschriften fristgerecht nachzuliefern, baten die Mieter lediglich um eine Fristverlängerung – und schickten das Schreiben erneut ohne Unterschriften zurück.

Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte den Einspruch daraufhin für ungültig: Die Mieter hätten gewusst, dass eine Frist läuft, und hätten das Schreiben rechtzeitig unterzeichnen müssen. Besonders auffällig: Der Mann hatte sein Begleitschreiben vom 11. Mai 2026 zwar selbst unterschrieben, das eigentliche Einspruchsschreiben aber nicht. Das Kantonsgericht wies die Sache zurück, damit eine neue Frist für den Auszug festgesetzt werden kann.

Die Mieter zogen den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragten unter anderem einen kostenlosen Rechtsbeistand. Doch auch dort hatten sie keinen Erfolg. Die zuständige Bundesrichterin stellte fest, dass die Mieter ihre Kritik am kantonalen Urteil nicht ausreichend begründet hatten. Sie hätten lediglich ihre eigene Sichtweise dargelegt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen die Mieter gemeinsam.

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Urteilsnummer: 4A_352/2026

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