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Reinigungskraft bekommt keine Unfallversicherungsleistungen mehr

Eine Reinigungskraft stürzte 2023 eine Treppe hinunter und forderte länger Leistungen der Unfallversicherung. Die Richter bestätigten, dass die Zahlungen zu Recht per Mai 2024 eingestellt wurden.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Eine 1987 geborene Reinigungskraft stürzte am 15. Juni 2023 eine Treppe hinunter und zog sich dabei eine Verstauchung des Handgelenks, eine Verstauchung des rechten Knöchels sowie eine Prellung des rechten Ellbogens zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Im Mai 2024 stellte sie die Leistungen jedoch ein, weil ihr Versicherungsarzt zum Schluss kam, dass die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach zwölf Wochen ausgeheilt waren und die danach fortbestehenden Probleme auf vorbestehende, degenerative Veränderungen zurückzuführen seien.

Die Reinigungskraft wehrte sich gegen diesen Entscheid. Sie hatte sich im März 2024 am rechten Knöchel operieren lassen und im Juli sowie Oktober 2024 am rechten Handgelenk. Ihre behandelnden Spezialisten – ein Orthopäde und ein Handchirurg – sahen einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den operierten Beschwerden. Der Handchirurg sprach von einer «posttraumatischen» Sehnenentzündung, der Orthopäde beschrieb einen Befund an der Knöchelinnenseite, den er ebenfalls auf den Sturz zurückführte.

Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung des Suva-Versicherungsarztes. Beim Knöchel zeigten sämtliche Bildgebungen – Röntgen und MRI – keine traumatischen Verletzungen der Bänder, sondern degenerative Veränderungen. Der Orthopäde begründete den Unfallzusammenhang im Wesentlichen damit, dass die Beschwerden nach dem Unfall aufgetreten seien – das allein reicht rechtlich nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu belegen. Beim Handgelenk wiederum räumte der Handchirurg selbst ein, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall nur «möglich» sei; zudem traten die Beschwerden erst fünf Monate nach dem Sturz auf. Der Begriff «posttraumatisch» bedeutet dabei nicht zwingend, dass der Unfall die Ursache war – er kann auch bloss einen zeitlichen Zusammenhang beschreiben.

Da die Gutachten der behandelnden Ärzte den Unfallzusammenhang nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen konnten, sahen die Richter auch keinen Anlass für eine zusätzliche Expertenbefragung. Die Reinigungskraft muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_59/2026

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