Im April 2025 wurde eine Frau verdächtigt, an einem Diebstahl in den Umkleideräumen einer Primarschulturnhalle im Kanton Tessin beteiligt gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Franken, insgesamt 2700 Franken – ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte wehrte sich gegen diesen Strafbefehl, woraufhin die Sache an das Strafgericht weitergeleitet wurde.
Im September 2025 beantragte die Frau, ihr einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie machte geltend, mittellos zu sein und aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Lage die Folgen des Verfahrens nicht vollständig zu überblicken. Die Frau leidet an einer Abhängigkeit von mehreren psychoaktiven Substanzen und steht unter Opiatsubstitutionstherapie sowie weiterer Medikation. Zu ihren Gunsten wurden eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft eingerichtet. Ihr Arzt bescheinigte, dass ihre psychophysischen Zustände «deutlich beeinträchtigt» seien und sie die Ernsthaftigkeit ihrer Situation kaum einschätzen könne. Das Tessiner Strafgericht und anschliessend das kantonale Berufungsgericht lehnten das Gesuch dennoch ab.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt fest, dass der Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfach ist: Die vorgeworfene Tat – Diebstahl – ist klar umschrieben, und die anwendbare Gesetzesbestimmung gilt nicht als juristisch komplex. Zudem hatte die Frau beim Polizeiverhör gezeigt, dass sie in der Lage war, alle Fragen zu beantworten und ihre eigene Version der Ereignisse darzulegen – ohne anwaltliche Unterstützung. Die beantragte Strafe lag zudem unterhalb der gesetzlichen Schwelle, ab der ein Pflichtverteidiger zwingend vorgesehen ist.
Hinzu kommt, dass die Frau nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens vor dem Strafgericht freigesprochen wurde. Dieses Urteil konnte das Bundesgericht jedoch nicht berücksichtigen, da es erst nach dem angefochtenen Entscheid ergangen war. Die Gerichtskosten von 1200 Franken gehen zu Lasten der Beschuldigten; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von vornherein als aussichtslos galt.