Eine 1960 geborene Frau bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV. Die zuständige Genfer Behörde hatte bei der Berechnung ihrer Leistungen ab Juni 2024 eine ausländische Altersrente mit einem falschen Betrag eingesetzt: Sie rechnete mit 22'677 Franken statt mit den korrekten 15'293 Franken. Diesen Fehler korrigierte die Behörde jedoch erst ab Januar 2025.
Die Rentnerin verlangte, dass ihr die Differenz auch für die Monate Juni bis Dezember 2024 nachbezahlt wird. Das Genfer Kantonsgericht wies ihre Klage ab. Es begründete dies damit, dass die Berechnung für diesen früheren Zeitraum bereits mit einem früheren Entscheid vom Dezember 2024 rechtskräftig festgesetzt worden sei. Die Behörde habe es abgelehnt, diesen Entscheid nachträglich zu korrigieren, und die Gerichte könnten sie dazu nicht zwingen.
Die Rentnerin zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte sie jedoch aus einem formalen Grund: Ihre Eingabe setzte sich nicht mit den eigentlichen Gründen des kantonalen Urteils auseinander. Sie erklärte nicht, weshalb das Kantonsgericht ihrer Ansicht nach falsch entschieden hatte. Eine solche Begründung ist jedoch zwingend erforderlich, damit das Bundesgericht überhaupt auf eine Eingabe eintreten kann.
Zusätzlich hatte die Rentnerin eine Entschädigung von 20'800 Franken beantragt. Auch dieser Antrag wurde nicht behandelt, da er über den eigentlichen Streitgegenstand hinausging. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter angesichts der Umstände.