Ein Mann aus Genf bezog Sozialhilfe beim Hospice général und wollte erreichen, dass die Behörde rückwirkend für die Jahre 2019 bis Mai 2024 Unterhaltsbeiträge für seine zwei Töchter in seine Ausgaben einrechnet. Das Hospice général lehnte dies ab, und auch das Genfer Verwaltungsgericht wies seine Klage im Mai 2026 ab.
Der Grund für die Ablehnung liegt im kantonalen Sozialhilferecht: Unterhaltsbeiträge werden bei der Berechnung der Sozialhilfe nur dann berücksichtigt, wenn sie bereits vor dem Bezug von Sozialhilfe regelmässig und aufgrund eines Gerichtsurteils bezahlt worden waren. Im Fall des Mannes hatte ihn das Zivilgericht jedoch ausdrücklich von der Unterhaltspflicht befreit. Erst ab Juni 2024 verpflichtete er sich in einem aussergerichtlichen Vergleich freiwillig, seinen Töchtern Unterhalt zu zahlen – zu einem Zeitpunkt, als er bereits Sozialhilfe bezog. Ab diesem Datum berücksichtigte das Hospice général die Beiträge kulanzhalber.
Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht und rügte, die kantonalen Behörden hätten das Gesetz übermässig formalistisch angewendet. Er schilderte seine schwierige finanzielle Lage und betonte, er habe seine Töchter auch schon vor Juni 2024 unterstützt. Seine Eingabe beim Bundesgericht erfüllte jedoch die gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht: Er zeigte nicht konkret auf, inwiefern das Genfer Gericht das kantonale Recht willkürlich oder verfassungswidrig angewendet haben soll. Eine ergänzende Eingabe reichte er zudem nach Ablauf der Frist ein und konnte deshalb nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter angesichts der schwierigen persönlichen Lage des Mannes ausnahmsweise.