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Mieterin muss ihre Wohnung in Lausanne verlassen

Eine Mieterin in Lausanne wurde wegen Mietrückständen zur Wohnungsräumung verpflichtet. Ihre gesundheitlichen Probleme ändern daran nichts.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Ein Friedensrichter im Bezirk Lausanne ordnete Anfang Juni 2026 an, dass eine Mieterin ihre Wohnung bis zum 25. Juni 2026 zu räumen und dem Vermieter zurückzugeben habe. Grundlage war ein unbezahlter Mietzins: Der Vermieter hatte den Mietvertrag wegen Zahlungsrückständen rechtmässig gekündigt. Die Mieterin wehrte sich gegen diesen Entscheid.

Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies ihren Einspruch bereits am 11. Juni 2026 ab. Es stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfüllt waren. Die von der Mieterin neu eingereichten Dokumente wurden grösstenteils nicht berücksichtigt, weil sie zu spät vorgelegt worden waren. Die persönlichen Schwierigkeiten der Mieterin, darunter gesundheitliche Probleme, könnten allenfalls bei der zwangsweisen Vollstreckung des Urteils berücksichtigt werden – nicht aber im laufenden Ausweisungsverfahren.

Daraufhin gelangte die Mieterin ans Bundesgericht. Sie machte geltend, das Kantonsgericht habe ihre schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein: Die Begründung war zu wenig substanziiert. Es genügt nicht, eine Entscheidung bloss als willkürlich zu bezeichnen, ohne konkret darzulegen, weshalb sie rechtlich unhaltbar sein soll. Genau das aber hatte die Mieterin getan.

Weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Mieterin muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_110/2026

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