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Invalidenrentnerin muss Ergänzungsleistungen zurückzahlen

Eine IV-Rentnerin vermietete einen Teil ihres Hauses und bewohnte den Rest selbst. Die Behörden rechneten beide Anteile korrekt als Einnahmen an – zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Eine 1972 geborene Frau aus dem Kanton Waadt bezieht eine ganze IV-Rente sowie Kinderzulagen für ihre zwei Kinder. Seit Juli 2016 erhielt sie zusätzlich Ergänzungsleistungen, die ihr helfen sollten, den Lebensunterhalt zu decken. Im Sommer 2023 stellte die zuständige Ausgleichskasse im Rahmen einer Überprüfung fest, dass die Frau jährlich 18'000 Franken Mieteinnahmen erzielt – ein Umstand, der bisher nicht berücksichtigt worden war.

Die Frau ist Eigentümerin eines Hauses mit 150 Quadratmetern Wohnfläche. Davon bewohnt sie selbst 90 Quadratmeter, während sie die restlichen 60 Quadratmeter seit Oktober 2017 an eine Drittperson vermietet. Die Ausgleichskasse rechnete daraufhin zwei Einkommensquellen an: einerseits den tatsächlichen Mietzins von 15'600 Franken netto für die vermietete Wohnung, andererseits den sogenannten Eigenmietwert von rund 20'000 Franken für den selbst bewohnten Teil. Weil diese Einnahmen zusammen die Einkommensgrenze für Ergänzungsleistungen überschritten, strich die Kasse die Leistungen und forderte rund 9'500 Franken zurück.

Die Frau wehrte sich dagegen und argumentierte, die gleichzeitige Anrechnung von Eigenmietwert und realem Mietzins komme einer unzulässigen Doppelzählung gleich. Der Eigenmietwert sei ein fiktives Einkommen und dürfe nicht zusätzlich zu einem tatsächlichen Mieteinkommen angerechnet werden. Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihre Klage ab. Auch vor dem höchsten Gericht der Schweiz hatte sie keinen Erfolg: Die Richter hielten fest, dass es sich rechtlich um zwei getrennte Einkommensquellen handle. Der Eigenmietwert erfasse den selbst genutzten Teil des Hauses, die Mieteinnahmen den vermieteten Teil – keine der beiden Grössen werde doppelt gezählt.

Das Gericht betonte zudem, dass der Eigenmietwert zwar kein direktes Geldfluss sei, der Eigentümerin aber dennoch einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, weil sie keinen Mietzins zahlen müsse. Die Anrechnung beider Werte entspreche dem Gesetz und der geltenden Rechtsprechung. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_24/2026

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