Ein 1963 geborener Lastwagenfahrer arbeitet seit 2006 für die Stadt Genf im Sportdienst. Als er seine Immobilie in Frankreich verkaufte und nach Saxon im Wallis ziehen wollte, beantragte er eine Ausnahmegenehmigung vom Wohnsitzgebot der Stadt. Die zuständige Kommission lehnte den Antrag ab, der Stadtrat bestätigte dies. Auch das Genfer Verwaltungsgericht wies seine Klage ab.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es prüfte, ob die Wohnsitzpflicht für den Lastwagenfahrer mit der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Diese erlaubt es Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, ihren Wohnort frei zu wählen. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn ein echter öffentlicher Nutzen nachgewiesen wird und die Massnahme verhältnismässig ist.
Die Stadt Genf hatte drei Gründe für die Ablehnung angeführt: die Notwendigkeit von Pikettdiensten im Winter für den Schneeräumdienst, den Umweltschutz wegen langer Pendlerwege sowie die Sicherheit im Strassenverkehr. Das Bundesgericht liess keines dieser Argumente gelten. Beim Pikettdienst stellte es fest, dass der Fahrer in zwanzig Dienstjahren nie zum Schneeräumen eingesetzt worden war und der Sportdienst offenbar gar nicht über entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge verfügt. Zudem hatte der Fahrer angeboten, bei Piketteinsätzen bei seinem Bruder in Genf zu übernachten. Beim Umweltargument hielten die Richter fest, dass der Fahrer bereits zuvor lange Pendelwege aus Frankreich auf sich genommen hatte – und das mit dem Auto. Nun wolle er mit dem Zug fahren und habe dies mit Dokumenten belegt. Auch das Sicherheitsargument überzeuge nicht, da in zwei Jahrzehnten keine einzige Panne wegen seiner Pendelstrecke bekannt geworden sei.
Das Bundesgericht entschied, dass der Lastwagenfahrer keine hoheitlichen Aufgaben mit besonderer Eigenverantwortung ausübt – eine solche Funktion wäre Voraussetzung für eine Wohnsitzpflicht. Die Stadt Genf muss ihm nun erlauben, seinen Wohnsitz in Saxon zu nehmen, und hat ihm zudem eine Entschädigung von 3000 Franken für die Verfahrenskosten zu bezahlen.