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Einkaufszentrum muss Millionenentschädigung nicht in 2020 versteuern

Eine Walliser Immobiliengesellschaft erhielt 7,8 Millionen Franken nach einer vorzeitigen Mietvertragsauflösung. Die Richter entschieden: Die Summe ist erst 2021 steuerbar, nicht bereits 2020.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Wallis betreibt ein Einkaufszentrum und vermietete Ladenflächen an verschiedene Betreiber. Mit einer Mieterin hatte sie einen Vertrag bis 2027 abgeschlossen, der jährliche Mietzinsen von rund zwei Millionen Franken vorsah. Ende Dezember 2020 einigten sich die beiden Parteien auf eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses. Als Ausgleich verpflichtete sich die Mieterin, der Gesellschaft eine Pauschalentschädigung von 7'842'000 Franken zu zahlen – als Abgeltung für entgangene Mietzinsen bis 2027 sowie für eine Verletzung der Betriebspflicht.

Die kantonale Steuerbehörde war der Ansicht, die gesamte Entschädigung sei bereits im Steuerjahr 2020 zu versteuern, weil die Forderung mit der Unterzeichnung der Vereinbarung am 28. Dezember 2020 entstanden sei. Die Gesellschaft hingegen wollte den Betrag auf die Jahre 2021 bis 2027 verteilen, entsprechend den ursprünglich geplanten Mietzahlungen. Das Walliser Kantonsgericht wies diese Sichtweise ab und bestätigte die Besteuerung im Jahr 2020.

Das Bundesgericht korrigierte diesen Entscheid in einem wesentlichen Punkt: Laut Vereinbarung war die Zahlung erst 30 Tage nach Inkrafttreten des Vertrags fällig – also frühestens Ende Januar 2021. Tatsächlich wurde der Betrag am 26. Januar 2021 überwiesen. Da die Gesellschaft im Jahr 2020 noch keine feste und durchsetzbare Forderung hatte, durfte die Entschädigung steuerlich nicht dem Jahr 2020 zugerechnet werden. Die gesamten 7,8 Millionen Franken sind damit vollumfänglich im Steuerjahr 2021 zu versteuern.

Den Wunsch der Gesellschaft nach einer Verteilung der Entschädigung auf mehrere Jahre lehnten die Richter hingegen ab. Die Vereinbarung habe eine neue, eigenständige Forderung begründet – losgelöst vom ursprünglichen Mietvertrag. Die Entschädigung sei pauschal und bedingungslos vereinbart worden, ohne Kürzungsmöglichkeit etwa bei einer Neuvermietung der Flächen. Eine gestaffelte Besteuerung über mehrere Jahre sei daher nicht zulässig. Die Steuerbehörde muss nun die Veranlagungen für 2020 und 2021 neu berechnen.

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Urteilsnummer: 9C_500/2025

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