Eine 1980 geborene Frau meldete sich im Juni 2021 bei der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte eine ganze IV-Rente. Die IV-Stelle des Kantons Aargau liess zunächst ein erstes Gutachten erstellen, das jedoch wegen schwerwiegender Mängel als nicht verwertbar eingestuft wurde. Unter anderem enthielt es Angaben, die offensichtlich eine andere Person betrafen, und die Gutachter hatten einen Verdacht auf übertriebene Beschwerdeschilderung nicht abgeklärt.
Daraufhin beauftragte die IV-Stelle ein zweites Gutachterteam. Dieses stellte bei der Untersuchung der Frau zahlreiche Ungereimtheiten fest: Sie schilderte Symptome, die medizinisch nicht plausibel waren, und zeigte ein auffälliges Antwortverhalten bei standardisierten Tests. Ein verordnetes Medikament liess sich in ihrem Blut nicht nachweisen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Frau ihre Beschwerden übertrieb und es ihnen deshalb nicht möglich war, eine psychiatrische Diagnose zu stellen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Der neurologische Gutachter diagnostizierte lediglich Migräne und Spannungskopfschmerzen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle lehnte das Rentengesuch Ende 2024 ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid, und nun hat auch das Bundesgericht die Klage der Frau abgewiesen. Die Richter hielten fest, dass das zweite Gutachten überzeugend und nachvollziehbar begründet sei. Die Frau habe durch ihr Verhalten bei den Untersuchungen eine zuverlässige Beurteilung ihres Gesundheitszustands selbst verunmöglicht und damit ihre Pflicht zur Mitwirkung verletzt. Die daraus resultierende Beweislosigkeit gehe zu ihren Lasten.
Zudem wurde das Gesuch der Frau um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – abgelehnt, weil die Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.