Ein mehrfach vorbestrafter Mann wurde vom Berner Obergericht wegen mengenmässig qualifizierten Drogenhandels, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz zu 6,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, Kokain und Methamphetamin verkauft sowie durch gefälschte Arbeits- und Mietverträge acht Personen zu unrechtmässigen Aufenthaltsbewilligungen verholfen zu haben. Ausserdem soll er Arbeitszeugnisse mit gefälschten Unterschriften erstellt haben.
Vor dem Bundesgericht bestritt der Verurteilte unter anderem die Verurteilung wegen der gefälschten Arbeitszeugnisse und machte geltend, bestimmte Beweise hätten nicht verwendet werden dürfen. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Beim Vorwurf der Ausweisfälschung stützte es die Beweiswürdigung des Obergerichts, das überzeugend dargelegt hatte, weshalb die Unterschriften auf den Arbeitszeugnissen nicht vom angeblichen Unterzeichner stammten. Auch die Verwendung der Beweise zu den Verstössen gegen das Ausländergesetz erachtete das Gericht als zulässig, weil diese Erkenntnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne die beanstandete Telefonüberwachung erlangt worden wären.
In einem Punkt gab das Bundesgericht dem Verurteilten jedoch recht: Das Obergericht hatte bei der Strafberechnung für die Drogendelikte eine grössere Kokainmenge zugrunde gelegt als die Erstinstanz. Es hatte dabei eine eigene Berechnung angestellt, obwohl der entsprechende Schuldspruch bereits rechtskräftig feststand. Das ist unzulässig: Das Obergericht war an die Feststellungen der Erstinstanz gebunden und durfte nicht von einer anderen, höheren Menge ausgehen.
Deshalb wird die Sache zur neuen Strafzumessung ans Berner Obergericht zurückgewiesen. Die Schuldsprüche selbst bleiben bestehen. Der Verurteilte muss reduzierte Verfahrenskosten von 1500 Franken tragen, erhält aber eine Entschädigung von 2000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren.