Symbolbild

Mieter muss seine Wohnung in Genf trotzdem verlassen

Ein Genfer Mieter wollte seine Zwangsräumung verhindern. Die Richter bestätigten jedoch, dass er die Wohnung verlassen muss.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Eine Immobiliengesellschaft verlangte vor dem Mietgericht des Kantons Genf die Räumung eines Mieters sowie die Zahlung von rund 150'000 Franken. An der Verhandlung vom 17. März 2025 erschien der Mieter weder persönlich noch liess er sich vertreten, obwohl er zuvor vergeblich um eine Verschiebung gebeten hatte. Das Gericht verurteilte ihn daraufhin zur sofortigen Räumung der Wohnung und zur Zahlung des geforderten Betrags.

Der Mieter versuchte in der Folge, das Verfahren neu aufzurollen. Er beantragte zunächst, dass eine neue Verhandlung angesetzt werde, damit er sich diesmal durch einen Anwalt vertreten lassen könne. Dieses Gesuch wurde vom Genfer Kantonsgericht im Oktober 2025 endgültig abgewiesen. Nachdem das erstinstanzliche Gericht sein Urteil im Januar 2026 schriftlich begründet hatte, legte der Mieter erneut Rechtsmittel ein – diesmal gegen das begründete Urteil sowie gegen die angeordnete Zwangsräumung.

Das Kantonsgericht trat auf diese neuen Eingaben nicht ein. Es stellte fest, dass der Mieter in seinen Schriften einzig die Frage der verpassten Verhandlung thematisiert hatte – also die Frage, ob ihm eine neue Verhandlung zu gewähren sei. Über die eigentliche Rechtmässigkeit der Räumung hatte er sich hingegen nicht geäussert. Da das Gericht nur über das entscheiden darf, was die Parteien verlangen, konnte es den Streit nicht von sich aus auf den Inhalt des Urteils ausweiten. Die Räumungsanordnung wurde damit rechtskräftig.

Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen. Der Mieter hatte argumentiert, seine Verfahrensrechte seien verletzt worden. Die Richter in Lausanne wiesen dies zurück: Das Kantonsgericht habe weder sein Recht auf Anhörung verletzt noch einen Verfahrensfehler begangen. Die Beschwerde wurde vollständig abgewiesen. Der Mieter muss zudem die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen und der Gegenseite eine Entschädigung von 2'500 Franken bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 4A_129/2026

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