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Verwaltungsrat muss Verurteilung wegen Untreue akzeptieren

Ein Tessiner Verwaltungsrat hatte einen Leasingvertrag unterzeichnet, der seiner Firma schadete. Er bleibt wegen ungetreuer Geschäftsführung verurteilt.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Ein Mann, der als einziger Verwaltungsrat einer kleinen Tessiner Gesellschaft tätig war, unterzeichnete im Oktober 2020 einen Leasingvertrag für einen Mercedes-Benz im Wert von 105'000 Franken. Das Fahrzeug war nicht für die Gesellschaft bestimmt, sondern sollte vom Alleinaktionär an Dritte vermietet werden – was der Leasingvertrag ausdrücklich untersagte. Das Auto verschwand schliesslich und tauchte später in Schweden auf, wo es mit gefälschten Dokumenten eingelöst werden sollte.

Die Tessiner Berufungsinstanz verurteilte den Verwaltungsrat wegen ungetreuer Geschäftsführung und wegen Verletzung der Buchführungspflichten. Sie verhängte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90 Franken sowie eine Busse von 150 Franken. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte einen vollständigen Freispruch. Er argumentierte unter anderem, der Aktionär habe sich schriftlich verpflichtet, die Leasingraten persönlich zu bezahlen, was die Gesellschaft schütze. Ausserdem bestritt er, dass der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Verurteilte seine Kritik an den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen nicht ausreichend begründet hatte. Entscheidend war: Die Gesellschaft war die einzige Vertragspartnerin gegenüber der Leasingfirma – der Aktionär haftete vertraglich nicht solidarisch. Zudem war die Gesellschaft bereits finanziell angeschlagen und verfügte über keinerlei Liquidität. Durch den Abschluss des Leasingvertrags wurde ihr ohnehin prekäres Vermögen weiter gefährdet. Dass der Verurteilte die allgemeinen Vertragsbedingungen vor der Unterzeichnung nicht gelesen hatte, werteten die Richter als Verletzung der einem Verwaltungsrat obliegenden Sorgfaltspflicht.

Auch die Verurteilung wegen mangelhafter Buchführung bestätigte das Bundesgericht. Der Verurteilte hatte argumentiert, er hätte die Buchhaltung für das Jahr 2020 noch bis Ende Juni 2021 nachreichen können. Die Richter wiesen dies zurück: Die Pflicht zur laufenden Buchführung ist von der Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses zu unterscheiden. Erstere muss kontinuierlich und systematisch erfüllt werden. Da der Verurteilte von Beruf Treuhänder war, konnte er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 6B_322/2026

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