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Aargauer muss neu über seinen Ergänzungsleistungs-Anspruch entscheiden lassen

Ein Mann reichte seinen Einspruch gegen einen EL-Entscheid rechtzeitig ein. Das kantonale Gericht prüfte dies nicht sorgfältig genug – der Fall muss neu beurteilt werden.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Ein 1982 geborener Mann aus dem Kanton Aargau wehrte sich gegen einen Entscheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) über seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Er reichte seinen Einspruch am 24. Februar 2025 über die elektronische Zustellplattform IncaMail ein – am letzten Tag der 30-tägigen Frist. Das kantonale Versicherungsgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil es die Beschwerde als verspätet betrachtete: Das Gericht öffnete die Nachricht erst am 25. Februar 2025 um 14:43 Uhr.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er legte dort erstmals Quittungen von IncaMail vor, die belegen, dass er die Beschwerde bereits am 24. Februar 2025 um 17:43 Uhr hochgeladen und abgeschickt hatte – also innerhalb der Frist. Diese neuen Belege wurden zugelassen, weil das kantonale Gericht ihm zuvor keine Möglichkeit gegeben hatte, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äussern.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Urteil des Versicherungsgerichts einen wesentlichen Mangel aufweist: Es ist nicht erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage das Gericht den Zeitpunkt des Öffnens der Nachricht – und nicht den Zeitpunkt des Abschickens – als massgebend betrachtete. Ohne diese Begründung kann das Bundesgericht das kantonale Urteil nicht überprüfen. Es hob den Entscheid deshalb auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurück.

Die Verfahrenskosten von 500 Franken trägt der Kanton Aargau, da das mangelhafte Urteil des kantonalen Gerichts das Verfahren vor Bundesgericht verursacht hat. Zusätzlich muss der Kanton dem Mann eine Entschädigung von 300 Franken zahlen. Ob er letztlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, ist damit noch nicht entschieden – das kantonale Gericht muss zunächst klären, ob seine Beschwerde fristgerecht war.

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Urteilsnummer: 8C_756/2025

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