Symbolbild

Tochter darf nicht allein für das Erbe ihres Vaters klagen

Eine Frau wollte nach dem Tod ihres Vaters allein Strafanzeige erstatten. Die Richter wiesen ihre Klage ab, weil alle Erben gemeinsam hätten handeln müssen.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Ein jordanischer Geschäftsmann gründete zu Lebzeiten verschiedene Gesellschaften und Stiftungen, darunter eine liechtensteinische Stiftung. Kurz vor seinem Tod im August 2015 wurden erhebliche Vermögenswerte – darunter 3,25 Millionen US-Dollar – an seine Ehefrau übertragen, und der Kreis der Stiftungsbegünstigten wurde erweitert. Seine Tochter, die in Libanon lebt, sah darin eine unrechtmässige Ausplünderung des väterlichen Vermögens zulasten der rechtmässigen Erben.

Im April 2023 reichte die Tochter allein Strafanzeige gegen Unbekannt ein – unter anderem wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs. Sie warf dem Vermögensverwalter vor, das Erbe zu «verschleudern», unter anderem durch regelmässige Zahlungen an ihren Halbbruder. Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, da sie keine strafbaren Handlungen erkannte. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid.

Vor dem höchsten Gericht scheiterte die Tochter bereits aus einem grundsätzlichen Grund: Wenn mehrere Erben gemeinsam Ansprüche aus einem Nachlass geltend machen wollen, müssen sie dies grundsätzlich zusammen tun. Die Tochter handelte jedoch allein, ohne ihre Geschwister einzubeziehen. Zwar gab sie an, einer ihrer Brüder sei inzwischen verstorben, doch erklärte sie nicht, ob dieser seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, die ebenfalls als Erben in Frage kämen. Auch mit ihrem noch lebenden Halbbruder hätte sie gemeinsam vorgehen müssen.

Zusätzlich rügte die Tochter, sie sei während des Verfahrens nie über den Stand der Untersuchung informiert worden und habe nicht daran teilnehmen können. Die Richter wiesen auch diesen Vorwurf ab: Die Behörden hatten die Anzeigen behandelt und einen Entscheid gefällt. Dass das Ergebnis der Tochter nicht passte, begründe keinen Verfahrensfehler. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt die Tochter.

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Urteilsnummer: 7B_1423/2024

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