Symbolbild

Nachbarn scheitern mit Widerstand gegen Neubau in Lausanne

Anwohner wollten ein Bauprojekt am Chemin du Levant in Lausanne verhindern. Die Richter liessen das Baugesuch bestehen.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Zwei Gesellschaften planen auf einem rund 930 Quadratmeter grossen Grundstück am Chemin du Levant in Lausanne den Abbruch eines bestehenden Gebäudes und den Bau von zwei Wohneinheiten mit je zwei Wohnungen. Die Stadt Lausanne erteilte im November 2024 die Baubewilligung. Mehrere Anwohner, die unmittelbar benachbarte Grundstücke besitzen, wehrten sich dagegen – zunächst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, dann vor dem Bundesgericht.

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob auf dem Baugrundstück seit 2006 neuer Wald entstanden sei. Die Anwohner argumentierten, die neu gewachsene Vegetation entlang des Baches Vuachère erfülle die Kriterien von Wald und müsse als solcher geschützt werden. Wäre dies der Fall, hätte das Gebäude zu nahe an der Waldgrenze zu stehen kommen. Die kantonale Forstbehörde und das Bundesamt für Umwelt kamen jedoch zum Schluss, dass sich die Verhältnisse seit der Festlegung der Waldgrenze im Jahr 2006 nicht wesentlich verändert hätten. Die jungen Triebe auf dem Grundstück seien zu klein und zu jung, um als Wald zu gelten.

Die Anwohner brachten zudem vor, das geplante Gebäude passe nicht ins Quartier, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet ist. Das Quartier bestehe aus bescheidenen Einfamilienhäusern aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, und ein moderner Neubau würde den Charakter des Gebiets beeinträchtigen. Das kantonale Gericht hielt dem entgegen, dass der betreffende Strassenabschnitt bereits heute von heterogenen Bauten geprägt sei – darunter mehrere moderne Flachdachgebäude ähnlicher Grösse. Das geplante Gebäude füge sich mit seinem sachlichen, zeitgenössischen Stil in dieses Umfeld ein und halte sich an die bestehende Bebauungsstruktur.

Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung und wies die Klage der Anwohner ab. Es sah weder beim Waldrecht noch beim Ortsbildschutz einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht. Die unterlegenen Anwohner müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und den Baugesellschaften eine Entschädigung von ebenfalls 4000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 1C_518/2025

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