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Chauffeur bekommt keine Entschädigung für sein rechtes Knie

Ein Chauffeur forderte nach einem Verkehrsunfall eine höhere Versicherungsleistung für beide Knie. Die Suva muss nur das linke Knie entschädigen.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Ein heute über siebzigjähriger Mann erlitt im Laufe seines Lebens mehrere Knieunfälle. 2002 verletzte er sich beim Beach-Volleyball das rechte Knie und musste am vorderen Kreuzband operiert werden. 2004 verdrehte er sich beim Joggen das linke Knie und musste am Meniskus operiert werden. 2014 schliesslich, als er als Chauffeur arbeitete, wurde er in einen Frontalzusammenstoss verwickelt, bei dem beide Knie gegen das Armaturenbrett stiessen. Die Suva übernahm damals die Behandlungskosten.

Jahre später meldete der Mann bei der Suva einen Rückfall und verlangte Leistungen für bleibende Schäden an beiden Knien. Die Suva sprach ihm eine Integritätsentschädigung – eine einmalige Zahlung für dauerhaften körperlichen Schaden – von 25 Prozent für das linke Knie zu. Eine solche Entschädigung für das rechte Knie lehnte sie ab. Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, der Unfall von 2014 habe auch am rechten Knie eine schwere Arthrose verursacht. Ein von ihm beigezogener Spezialist für orthopädische Chirurgie bestätigte, der Aufprall gegen das Armaturenbrett sei stark genug gewesen, um an beiden Knien Knorpelschäden zu verursachen, die sich zu einer Arthrose entwickelt hätten.

Das Kantonsgericht Waadt wies die Klage des Mannes ab, und das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid nun. Die Richter stützten sich auf das Gutachten des Suva-Arztes, der die gesamte Krankengeschichte des Mannes berücksichtigt hatte. Demnach war die Arthrose im rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge der unvollständigen Kreuzband-Operation von 2002, die eine Restinstabilität hinterlassen hatte. Diese begünstige erfahrungsgemäss die Entstehung einer Arthrose.

Der vom Chauffeur beigezogene Spezialist hatte seinen Schluss hingegen hauptsächlich auf den Unfallmechanismus von 2014 gestützt, ohne ausreichend zu erklären, wie sich die Unfallfolgen von den bereits bestehenden Vorschäden unterscheiden liessen. Da beide Knie schon vor dem Unfall von 2014 erhebliche Vorschäden aufwiesen, genügte der blosse Nachweis einer beidseitigen Arthrose nicht, um diese dem Unfall von 2014 zuzuschreiben. Der Chauffeur muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_33/2026

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