Eine Immobiliengesellschaft hatte geplant, auf einem rund 6'500 Quadratmeter grossen Grundstück in Lutry drei Mehrfamilienhäuser mit je fünf Wohnungen sowie einen Parkplatz zu bauen. Das Grundstück grenzt an einen kleinen Bach, den Crêt des Pierres, der von Bäumen, Sträuchern und Wurzelstöcken gesäumt wird. Die Gemeinde Lutry verweigerte die Baubewilligung, weil die kantonale Umweltbehörde keine Sonderbewilligung erteilte. Der Grund: Es war nicht abschliessend geklärt, ob auf dem Grundstück Wald im rechtlichen Sinne vorhanden ist.
Bereits 2016 hatte die kantonale Forstbehörde einen Plan erstellt, der einen drei Meter breiten Waldstreifen entlang des Baches auf dem Grundstück festlegte. Dieser Plan wurde der Baufirma jedoch nie offiziell zugestellt und ist ihr daher nicht verbindlich. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte dennoch die Verweigerung der Baubewilligung: Solange die Waldfrage nicht in einem ordentlichen Verfahren – mit öffentlicher Auflage und förmlichem Entscheid – geklärt sei, könne keine Baubewilligung erteilt werden. Die Baufirma müsse selbst ein solches Verfahren zur Feststellung der Waldnatur einleiten.
Die Immobiliengesellschaft zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, da der Plan von 2016 ihr gegenüber nicht gültig sei, gebe es offiziell keinen Wald auf dem Grundstück, und die Baubewilligung hätte erteilt werden müssen. Zudem sei es Sache der Behörde, von sich aus ein Waldabgrenzungsverfahren einzuleiten. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es hielt fest, dass die Baufirma ein offensichtliches Interesse daran hat, die Waldfrage klären zu lassen, da die Baubewilligung genau davon abhängt. Die Behörde sei zwar berechtigt, ein solches Verfahren von Amtes wegen zu eröffnen, aber nicht dazu verpflichtet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Immobiliengesellschaft ab. Diese muss nun zunächst ein Verfahren zur amtlichen Feststellung der Waldgrenze auf ihrem Grundstück einleiten, bevor sie erneut eine Baubewilligung beantragen kann. Die Gerichtskosten von 4'000 Franken gehen zu ihren Lasten.