Ein Vater und eine Mutter, beide berufstätig, trennten sich kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes im Jahr 2024. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich regelte die Betreuung so, dass der Vater den Sohn donnerstags, freitags und sonntags tagsüber bei sich hat – Übernachtungen beim Vater waren nicht vorgesehen. Der Vater war damit nicht einverstanden und wollte eine gleichmässigere Aufteilung der Betreuung, inklusive Übernachtungen.
Der Fall zog sich durch mehrere Instanzen: Sowohl der Bezirksrat Zürich als auch das Zürcher Obergericht wiesen die Anträge des Vaters ab. Das Obergericht argumentierte, die aktuelle Regelung habe zu einer Beruhigung der angespannten Situation zwischen den Eltern geführt – und diese Stabilität solle nicht gefährdet werden. Übernachtungen beim Vater seien «zu verfrüht».
Das Bundesgericht sah dies anders. Es kritisierte, dass das Obergericht nicht ausreichend begründet hatte, warum Übernachtungen beim Vater dem Kind schaden sollten. Im Gegenteil: Wenn der Vater den Sohn ohnehin donnerstags und freitags betreut, würde eine Übernachtung sogar einen zusätzlichen Übergabewechsel vermeiden – und damit potenziellen Konfliktstoff reduzieren. Ausserdem hatte das Obergericht es versäumt, förmlich zu entscheiden, ob die bestehende Regelung als «alternierende Obhut» gilt – ein Punkt, auf den der Vater ausdrücklich Anspruch hatte.
Das Bundesgericht hob Teile des Obergerichtsurteils auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an die KESB zurück. Diese muss nun die Betreuungsregelung und die Frage der Übernachtungen neu prüfen – unter angemessener Berücksichtigung des Kindeswohls und der konkreten Umstände. Auch die Frage, wem die sogenannten AHV-Erziehungsgutschriften angerechnet werden, ist neu zu klären, da dies vom künftigen Betreuungsmodell abhängt.