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Fussballprofi scheitert mit Klage gegen seinen früheren Schweizer Club

Ein französischer Fussballprofi wollte seinen Ausschluss aus dem Kader sportrechtlich anfechten. Das Sportgericht und das Bundesgericht wiesen seine Klage ab.

Publikationsdatum: 10. September 2026

Ein französischer Fussballprofi war seit Sommer 2023 aus dem Profikader seines Schweizer Clubs ausgeschlossen worden. Statt mit der ersten Mannschaft zu trainieren, musste er zunächst allein mit dem Fitnesstrainer arbeiten und später bei der U21-Mannschaft des Clubs mitspielen, die damals in der dritten Liga antrat. Eine Ausleihe an einen bulgarischen Club im Januar 2024 endete nach zwei Wochen wegen einer Verletzung. Der Vertrag des Spielers lief bis Ende Juni 2025.

Im April 2025 meldete der Spieler den Fall bei der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), die in der Schweiz für die Untersuchung von Verstössen gegen Sportethik-Regeln zuständig ist. Er warf dem Club Diskriminierung, psychische und physische Beeinträchtigung sowie Machtmissbrauch vor. Die SSI eröffnete zwar eine Untersuchung, stellte das Verfahren aber im Oktober 2025 ein, weil sie die behaupteten Verstösse als nicht erwiesen betrachtete.

Der Spieler zog den Einstellungsentscheid ans Schweizer Sportgericht weiter. Dieses wies seine Berufung jedoch aus zwei Gründen ab: Erstens ist das Sportgericht für Beschwerden wegen Machtmissbrauchs gemäss den Ethik-Statuten gar nicht zuständig – dafür wäre Swiss Olympic als übergeordnete Organisation verantwortlich. Zweitens hatte der Spieler in seiner Berufungsschrift den Club nicht als Gegenpartei aufgeführt, obwohl dieser zwingend hätte einbezogen werden müssen. Diesen formalen Fehler liess das Sportgericht nicht nachträglich korrigieren.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid vollumfänglich. Es hielt fest, dass die Lösung des Sportgerichts nicht willkürlich sei: Der Spieler hätte den Club von Anfang an als Gegenpartei benennen müssen. Auch die Forderung, auf dem Rechtsweg eine neue Beschwerdemöglichkeit zu schaffen, lehnte das Bundesgericht ab. Das sei nicht seine Aufgabe. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken gehen zulasten des Spielers; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_264/2026

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