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Schuldner scheitert mit Klage gegen Betreibungsverfahren

Ein Schuldner wehrte sich mit einer 62-seitigen Eingabe gegen ein laufendes Betreibungsverfahren. Die Richter wiesen seine Klage als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich ab.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Ein Schuldner war im Kanton Bern mit einer Pfändungsankündigung konfrontiert worden. Dagegen wehrte er sich zunächst beim Obergericht des Kantons Bern, das sein Verfahren behandelte und ihm teilweise aufschiebende Wirkung gewährte – das Betreibungsamt durfte während des laufenden Verfahrens keine Verwertungs- oder Verteilungshandlungen vornehmen. Der Schuldner reichte in der Folge weitere Eingaben ein und stellte zahlreiche zusätzliche Anträge, unter anderem auf Akteneinsicht, Auskünfte und Anweisungen an das Betreibungsamt.

Da das Obergericht noch nicht über alle seine Anträge entschieden hatte, gelangte der Schuldner mit einer 62-seitigen Eingabe ans Bundesgericht. Er machte geltend, das Obergericht verweigere ihm zu Unrecht eine rasche Beurteilung seiner Vorbringen und verletze damit sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Er kritisierte, dass der Vollzug der Betreibung weiterlaufe, obwohl über seine dagegen gerichteten Anträge noch nicht entschieden worden sei.

Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass der Schuldner nicht aufzeigen konnte, weshalb das Obergericht bereits zu diesem Zeitpunkt über sämtliche Anträge hätte befinden müssen. Die Richter stellten ausserdem fest, dass der Schuldner mit seinen weitschweifigen Ausführungen offensichtlich nicht darauf abzielte, das Verfahren zu beschleunigen, sondern es im Gegenteil zu verzögern. Die Eingabe wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft und nicht behandelt.

Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zulasten des Schuldners. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 5A_830/2026

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