Gegen einen Schuldner im Berner Oberland leitete das Betreibungsamt Oberland Ost ein Pfändungsverfahren ein. Der Betroffene wehrte sich dagegen und reichte beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein. Das Obergericht gewährte ihm teilweise vorläufigen Schutz: Das Betreibungsamt durfte während des laufenden Verfahrens keine Verwertungs- oder Verteilungshandlungen vornehmen. Die eigentliche Pfändung jedoch musste der Schuldner weiterhin dulden.
Nachdem das Betreibungsamt seine Stellungnahme eingereicht hatte, verlangte der Schuldner erneut, dass die Pfändung vollständig aufgeschoben werde. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch ab. Daraufhin wandte sich der Schuldner mit einer 62-seitigen Eingabe ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, ein Vorführungsauftrag der Polizei greife unwiederbringlich in seine persönliche Freiheit ein, und er habe keine Gelegenheit gehabt, zur Stellungnahme des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen.
Die Bundesrichter liessen sich davon nicht überzeugen. Sie hielten fest, dass der Schuldner eine polizeiliche Vorführung ohne Weiteres vermeiden könne, indem er sich freiwillig dem Pfändungsvollzug stelle. Dazu sei er ohnehin verpflichtet, da das Obergericht den Aufschub der Pfändung selbst nie bewilligt hatte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Recht auf Stellungnahme davon abhängen solle, ob die Pfändung bereits vollzogen worden sei oder nicht.
Das Gericht bezeichnete die weitschweifige Eingabe als offensichtlich unzulässig und stellte fest, sie diene einzig der Verzögerung des Verfahrens – und sei damit missbräuchlich. Auf die Beschwerde wurde deshalb gar nicht erst eingetreten. Der Schuldner muss zudem die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnten die Richter ab, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.