Symbolbild

Frau scheitert mit Antrag auf Entlassung ihrer Beiständin

Eine Frau wollte ihre Beiständin loswerden – zum wiederholten Mal. Die Richter traten auf ihr Gesuch nicht ein, weil sie es nicht begründete.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Eine Frau aus dem Berner Oberland steht unter Beistandschaft: Eine Fachperson begleitet sie im Alltag und verwaltet ihr Einkommen und Vermögen. Seit Jahren versucht die Frau, die jeweils zuständige Beiständin ablösen zu lassen. Bereits mehrfach stellte sie entsprechende Anträge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West – teils zog sie diese wieder zurück, teils wurden sie abgelehnt.

Im Mai 2026 stellte die Frau erneut ein solches Gesuch. Die KESB wies es Ende Juni 2026 ab. Die Frau wandte sich daraufhin ans Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil sie nicht ausreichend begründet war. Wer vor Gericht eine Entscheidung anfechten will, muss erklären, warum die vorherige Instanz falsch lag – das hatte die Frau unterlassen.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Auch dort begründete sie ihr Anliegen nicht hinreichend. Sie schrieb lediglich, sie habe kein Geld und sei mit der KESB nicht einverstanden; man nehme sie leider nicht ernst. Das reicht rechtlich nicht aus, um aufzuzeigen, dass das Obergericht einen Fehler begangen hat.

Das Bundesgericht trat deshalb ebenfalls nicht auf die Eingabe ein. Der Entscheid wurde vom Präsidenten der zuständigen Abteilung allein und im vereinfachten Verfahren gefällt. Immerhin: Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der persönlichen Umstände der Frau abgesehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_811/2026

Zurück zur Hauptseite