Ein Anwalt war in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten als unentgeltlicher Rechtsbeistand für die beklagte Ehefrau eingesetzt worden. Der Ehemann hatte in seiner Scheidungsklage eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von rund 371'000 Franken verlangt. Schliesslich einigten sich die Parteien auf eine Scheidungsvereinbarung, in der die Ehefrau dem Ehemann 135'000 Franken zahlen musste.
Der Anwalt reichte anschliessend seine Honorarnote ein und verlangte gestützt auf den ursprünglichen Klagebetrag von 371'000 Franken eine Entschädigung von rund 53'700 Franken. Das Bezirksgericht sprach ihm jedoch nur gut 10'600 Franken zu. Nach mehreren Beschwerdeverfahren – unter anderem einem ersten Bundesgerichtsurteil, das die Sache zurückwies – setzte das Aargauer Obergericht die Entschädigung schliesslich auf rund 18'800 Franken fest. Es stützte sich dabei auf einen Streitwert von rund 132'500 Franken, den es anhand objektiver Kriterien ermittelte: Massgebend war, welchen Betrag der Ehemann bei einer realistischen Bezifferung seiner Forderung hätte verlangen können – unter Berücksichtigung des Gutachtens zum Liegenschaftswert und des Umstands, dass er den Nachweis eigener Investitionen in die eheliche Liegenschaft nicht erbracht hatte.
Der Anwalt zog diesen Entscheid erneut ans Bundesgericht. Er bestand darauf, dass der Streitwert dem ursprünglichen Klagebegehren von 371'000 Franken entsprechen müsse. Das Bundesgericht folgte ihm nicht. Es hielt fest, dass das Obergericht den Streitwert sachgerecht und nach objektiven Kriterien festgelegt habe. Der Anwalt habe sich mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts nicht genügend auseinandergesetzt und lediglich seinen eigenen Standpunkt wiederholt.
Auch die weiteren Rügen des Anwalts – etwa zur Berechnung von Zuschlägen auf das Grundhonorar oder zur Verteilung der Verfahrenskosten – wiesen die Richter ab. Da er im Verfahren vor Obergericht nur zu einem Fünftel obsiegt hatte, muss er den grössten Teil der dortigen Kosten selbst tragen. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 3'000 Franken gehen ebenfalls zu seinen Lasten.