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Steuerdaten fliessen nach Israel – Klagen von Bankkunden scheitern

Israel wollte Steuerinformationen über einen Bankkunden in der Schweiz. Die Gerichte erlaubten die Weitergabe der Daten.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Die israelische Steuerbehörde ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Mai 2021 um Amtshilfe: Sie wollte Informationen über einen in Israel wohnhaften Bankkunden erhalten, der ein Konto bei einer Schweizer Bank hält. Insgesamt waren 14 Personen und Gesellschaften an der betreffenden Bankbeziehung beteiligt. Die ESTV entschied im Juni 2025, die verlangten Daten an Israel zu übermitteln.

Die betroffenen Personen und Unternehmen wehrten sich dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beanstandeten unter anderem, dass das israelische Amtshilfeersuchen teilweise geschwärzt worden war und ihnen damit nicht vollständig offengelegt wurde. Die ESTV hatte ihnen zwar im April 2025 schriftlich über den wesentlichen Inhalt des geschwärzten Teils informiert, doch die Betroffenen hielten diese Mitteilung für unzureichend. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage im Juli 2026 ab: Die ESTV habe die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und den wesentlichen Inhalt des Ersuchens korrekt mitgeteilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.

Daraufhin zogen die Betroffenen ans Bundesgericht. Sie stellten die Grundsatzfrage, welche Mindestangaben gemacht werden müssen, wenn ein Amtshilfeersuchen weitgehend geschwärzt wird. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es befand, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege: Die aufgeworfene Frage betreffe lediglich die Anwendung bestehender Regeln auf den konkreten Einzelfall. Zudem habe das Gericht sich zu den relevanten Rechtsfragen erst kürzlich ausführlich geäussert.

Die Gerichtskosten von 5'000 Franken werden den unterlegenen Parteien gemeinsam auferlegt. Die Steuerdaten dürfen damit an die israelischen Behörden übermittelt werden.

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Urteilsnummer: 2C_463/2026

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