Ein verurteilter Mann befindet sich im Vollzug einer Verwahrungsmassnahme. Im Rahmen des Verfahrens, in dem geprüft wird, ob er bedingt entlassen oder die Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt werden kann, beantragte er, dass ihm ein Anwalt auf Staatskosten beigeordnet wird. Die zuständige Stelle des Kantons Bern lehnte diesen Antrag ab.
Der Verurteilte gelangte mit seinem Anliegen durch mehrere kantonale Instanzen. Sowohl die kantonale Sicherheitsdirektion als auch das Berner Obergericht bestätigten die Ablehnung. Das Obergericht begründete seinen Entscheid damit, dass das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg habe – eine Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit ein kostenloser Anwalt zugesprochen werden kann.
Daraufhin wandte sich der Verurteilte ans Bundesgericht. Seine Eingabe genügte den formellen Anforderungen jedoch nicht: Er beschränkte sich darauf, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und einzelne Aussagen der Vorinstanz pauschal zu bestreiten, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid rechtlich falsch sein soll. Zudem stellte er keinen klaren Antrag in der Sache. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein.
Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 800 Franken selber tragen.