Ein Mann aus dem Kanton Genf wurde nach eigenen Angaben von einer anderen Person körperlich angegriffen und rassistisch beleidigt. Er erlitt dabei eine oberflächliche Schürfwunde über dem rechten Auge, Blutergüsse sowie eine leichte Gehirnerschütterung ohne Bewusstlosigkeit. Ausserdem soll ihm sein Gegenüber zugerufen haben: «Hau ab, verschwinde hier.» Der Betroffene erstattete daraufhin Strafanzeige und verlangte, dass die Staatsanwaltschaft eine formelle Untersuchung eröffnet.
Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, überhaupt in die Sache einzutreten. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Mann zog daraufhin ans Bundesgericht und forderte, die Strafbehörden müssten eine Strafuntersuchung einleiten. Hilfsweise verlangte er, die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Damit eine Privatperson in einem solchen Fall überhaupt ans Bundesgericht gelangen kann, muss sie darlegen, dass sie im Strafverfahren auch eigene zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – geltend machen will. Der Betroffene behauptete zwar, er habe körperliche und seelische Schäden erlitten, machte aber keine konkreten Angaben zur Höhe seines Schadens. Zudem liessen die beschriebenen Verletzungen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass ihm zweifelsfrei eine Genugtuung zustehen würde. Auch bezüglich der rassistischen Äusserungen zeigte der Betroffene nicht auf, welche konkreten zivilrechtlichen Forderungen er daraus ableiten könnte.
Da die Eingabe diese formellen Voraussetzungen nicht erfüllte, wurde sie als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Betroffene muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.