Symbolbild

Reinigungsfachmann erhält nach Treppensturz keine IV-Rente

Ein selbstständiger Reinigungsfachmann stürzte 2023 eine Treppe hinunter und brach sich das Fussgelenk. Die Suva verweigert ihm eine Invalidenrente – zu Recht, wie die Richter bestätigen.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Ein 1973 geborener selbstständiger Reinigungsfachmann war bei der Suva freiwillig gegen Unfälle versichert. Im Mai 2023 stürzte er auf einer Treppe und zog sich einen Bruch am rechten Fussgelenk zu. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und bezahlte ein Taggeld. Ende Februar 2025 stellte sie die Leistungen ein und verweigerte dem Reiniger eine Invalidenrente. Sie sprach ihm lediglich eine einmalige Entschädigung für die bleibende körperliche Beeinträchtigung zu – berechnet auf Basis einer Einbusse von 15 Prozent.

Der Reinigungsfachmann wehrte sich gegen diesen Entscheid. Er argumentierte, sein behandelnder Spezialarzt habe eine andere Einschätzung zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Heilungsverlauf abgegeben. Ausserdem forderte er, dass bei der Berechnung seines Invaliditätsgrades ein Lohnabzug von 10 Prozent berücksichtigt werde – eine Regelung, die seit 2024 in der Invalidenversicherung gilt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage ab.

Die Bundesrichter bestätigten diesen Entscheid. Die versicherungsinterne Ärztin der Suva habe klar und nachvollziehbar festgestellt, dass der Reiniger in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei – zum Beispiel in einer Stelle, bei der er abwechselnd sitzen und stehen kann und keine Zwangshaltungen für Fuss und Sprunggelenk einnehmen muss. Da keine ernsthaften Zweifel an dieser Einschätzung bestünden, seien keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig gewesen. Der Einkommensvergleich zwischen dem erzielbaren Lohn ohne und mit Behinderung ergab einen Invaliditätsgrad von null Prozent – damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.

Den geforderten 10-prozentigen Lohnabzug lehnten die Richter ebenfalls ab. Diese Regelung gelte ausdrücklich nur im Bereich der Invalidenversicherung und könne nicht auf die Unfallversicherung übertragen werden. Der Reinigungsfachmann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_721/2025

Zurück zur Hauptseite