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Verletzter Polymechaniker erhält keine Unfallrente nach Umschulung

Ein junger Mann verletzte sich beim Fräsen schwer an der Hand. Nach erfolgreicher Umschulung zum Kaufmann verneinte die Suva eine Invalidenrente.

Publikationsdatum: 09. September 2026

Im Januar 2019 wurde einem damals 15-jährigen Polymechaniker-Lehrling bei der Arbeit an einer Fräse der Handschuh erfasst. Er erlitt schwere Schnitt- und Nervenverletzungen an der linken Hand und am Unterarm, die mehrere Operationen erforderten. Die Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Parallel dazu meldete sich der Jugendliche bei der Invalidenversicherung an, die eine Umschulung finanzierte.

Die Umschulung verlief erfolgreich: Der junge Mann schloss 2023 die kaufmännische Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab und arbeitete anschliessend in Vollzeit als Sachbearbeiter in verschiedenen Unternehmen. Die Suva kam deshalb zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Sie berechnete den Einkommensverlust aufgrund der Verletzung auf lediglich 6 Prozent – für eine Rente wäre ein Verlust von mindestens 10 Prozent nötig.

Der Betroffene wehrte sich dagegen und argumentierte unter anderem, kaufmännische Tätigkeiten seien ihm wegen der Belastung durch Tastaturschreiben nicht zumutbar. Er verwies auf ein mögliches sogenanntes RSI-Syndrom, eine Überlastungserkrankung durch repetitive Bewegungen. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Der Mann habe die Umschulung erfolgreich abgeschlossen und die kaufmännische Arbeit bereits im Vollzeitpensum ausgeübt – seine Einwände seien medizinisch nicht belegt.

Auch der Antrag auf einen höheren Lohnabzug bei der Einkommensberechnung blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass eine spezielle Korrekturregelung aus dem Invalidenversicherungsrecht nicht auf die Unfallversicherung übertragen werden kann. Der errechnete Invaliditätsgrad von 7 Prozent liegt damit klar unter der Rentenschwelle. Der Verletzte muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_569/2025

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