Ein Angeklagter aus dem Kanton Solothurn wandte sich ans Bundesgericht und richtete sich dabei gegen eine Verfügung des Solothurner Obergerichts vom 16. Juni 2026. Das Obergericht hatte im Rahmen eines laufenden Berufungsverfahrens eine prozessleitende Anordnung getroffen, gegen die der Angeklagte vorgehen wollte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Angeklagte in seiner Eingabe mit keinem Wort auf die eigentlich angefochtene Verfügung einging. Stattdessen warf er den kantonalen Behörden über weite Teile seiner Eingabe – teils in unangemessener Sprache – Unvermögen vor. Eine solche pauschale Kritik ohne konkrete rechtliche Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Eingabe ans Bundesgericht nicht. Das Gericht trat auf die Eingabe daher gar nicht erst ein.
Auch das Gesuch des Angeklagten, die Gerichtskosten vom Staat übernehmen zu lassen, weil er sich die Verfahrenskosten nicht leisten könne, wurde abgewiesen. Eine solche Kostenbefreiung setzt voraus, dass die Eingabe nicht von vornherein aussichtslos ist – was hier jedoch der Fall war.
Der Angeklagte muss die Gerichtskosten in der Höhe von 500 Franken selbst tragen. Das Gericht berücksichtigte dabei seine finanzielle Lage und setzte die Kosten tiefer an als üblich.