Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf schuldete einer Immobilienverwaltungsgesellschaft aus dem Kanton Waadt Mietrückstände und weitere Entschädigungen von insgesamt rund 33'000 Franken. Die Gläubigerin leitete im Herbst 2024 ein Betreibungsverfahren ein. Das Betreibungsamt Genf versuchte daraufhin mehrfach, den Zahlungsbefehl zuzustellen – an den Firmensitz, über den Postdienst, durch einen Mitarbeiter des Amts sowie an die Wohnadresse der einzigen Verwaltungsrätin der Gesellschaft. Alle Versuche scheiterten: Das Gebäude war nicht zugänglich, die Verwaltungsrätin war umgezogen, und die neuen Adressen erwiesen sich ebenfalls als erfolglos.
Da die Schuldnerin trotz einer Vorladung des Betreibungsamts keine erreichbare Adresse mitteilte, veröffentlichte das Amt den Zahlungsbefehl im Januar 2025 im Amtsblatt (Feuille d'Avis Officielle). Die Gesellschaft erhob erst im Juni 2025 Einspruch gegen diesen Zahlungsbefehl – rund fünf Monate nach der Veröffentlichung. Das Betreibungsamt wies diesen Einspruch als verspätet zurück, da die Frist bereits im Januar 2025 abgelaufen war. Auch eine Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde blieb erfolglos.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Die Zustellung per Amtsblatt sei rechtmässig gewesen, weil das Betreibungsamt zuvor alle gesetzlich vorgesehenen Zustellungsarten ausgeschöpft hatte. Die Gesellschaft habe zudem von der Vorladung des Amts gewusst, ohne eine erreichbare Adresse zu nennen. Der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl sei daher klar zu spät erfolgt. Auch die weiteren Einwände der Gesellschaft – etwa zur Frage, wer tatsächlich Inhaber der Forderung sei – lagen nach Ansicht der Richter ausserhalb der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und konnten im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.
Die Gesellschaft muss nun die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen. Will sie die Forderung grundsätzlich bestreiten, bleibt ihr der Weg über ein ordentliches Zivilverfahren.