Eine 1958 geborene Frau meldete sich im Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung an, nachdem bei ihr eine fortgeschrittene Darmkrebserkrankung festgestellt worden war. Die IV-Stelle Schaffhausen prüfte den Fall, verschob eine geplante Haushaltsabklärung wegen einer Chemotherapie und stellte schliesslich eine ganze Invalidenrente für das zweite Halbjahr 2020 in Aussicht. Im Dezember 2020 verstarb die Frau, bevor die Rente förmlich zugesprochen worden war.
Ihre beiden Töchter, die das Erbe antraten, zogen daraufhin die IV-Anmeldung zurück. Sie erhofften sich damit offenbar ein höheres Todesfallkapital aus der Pensionskasse ihrer Mutter. Die Pensionskasse widersprach dem Rückzug jedoch: Denn nach ihrem Reglement besteht ein solches Todesfallkapital nur für aktiv Versicherte – nicht aber für Personen, bei denen der Invaliditätsfall bereits eingetreten ist. Die IV-Stelle stellte daraufhin fest, der Rückzug der Anmeldung sei unzulässig, und sprach der Verstorbenen rückwirkend eine Invalidenrente für das zweite Halbjahr 2020 zu.
Die Töchter zogen den Fall durch alle Instanzen, zuletzt bis vor das Bundesgericht. Sie argumentierten, der Rückzug einer IV-Anmeldung sei grundsätzlich möglich und das Interesse der Pensionskasse reiche nicht aus, um ihn zu verhindern. Das Bundesgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Es bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach der Rückzug einer IV-Anmeldung unzulässig ist, wenn berechtigte Interessen Dritter – etwa einer Pensionskasse – dagegenstehen. Die Pensionskasse habe ein legitimes finanzielles Interesse daran, dass die Invalidenrente zugesprochen werde, weil sie andernfalls gezwungen wäre, ein reglementarisch ausgeschlossenes Todesfallkapital auszurichten.
Das Gericht hielt zudem fest, dass die Töchter kein schutzwürdiges Interesse daran haben, im Nachhinein zwischen Invalidenrente und Todesfallkapital zu wählen, wenn letzteres im Todesfall einer invaliden Person reglementarisch ausdrücklich ausgeschlossen ist. Vorsorgeeinrichtungen hätten ein berechtigtes Interesse daran, solche Umgehungsversuche zu verhindern. Die Töchter müssen die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.