Ein ehemaliges Paar aus dem Kanton Zürich war in mehrere Strafverfahren verwickelt, die aus ihrer Beziehung und deren Ende resultierten. Die Frau hatte ihren Ex-Partner wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Tätlichkeiten angezeigt. Gleichzeitig wurde gegen sie selbst ermittelt, weil sie ihren Ex-Freund während einer Autofahrt genötigt und ein Gespräch mit ihm heimlich aufgezeichnet haben soll.
Das Zürcher Obergericht sprach den Ex-Partner von den schwerwiegenden Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung frei. Die Frau hingegen wurde wegen Nötigung und unbefugter Gesprächsaufnahme zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Konkret hatte sie ihren Ex-Freund während einer Autofahrt auf der Autobahn durch gefährliche Fahrmanöver, Schläge und Drohungen – sie äusserte, beide umbringen zu wollen – unter Druck gesetzt, um ihn zur Fortsetzung der Beziehung zu bewegen. Ausserdem hatte sie heimlich ein Gespräch aufgezeichnet, in dem sie ihn zu einem Geständnis über eine angebliche Vergewaltigung zu bewegen versuchte.
Vor Bundesgericht wehrte sich die Frau gegen beide Urteile. Sie wollte einerseits einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung und der heimlichen Aufnahme erwirken, andererseits eine Verurteilung ihres Ex-Partners wegen Vergewaltigung durchsetzen. Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Bezüglich der heimlichen Aufnahme hielt es fest, dass diese als Beweismittel unverwertbar sei: Die Frau hatte das Gespräch nach dem angeblichen Vorfall gesucht, um gezielt ein Geständnis zu provozieren – eine Methode, die das Recht des Ex-Partners verletzt, sich nicht selbst belasten zu müssen. Da die Aufnahme unverwertbar war, konnte sie auch nichts zur Untermauerung der Vergewaltigungsvorwürfe beitragen.
In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sah das Bundesgericht keine Willkür. Die Zürcher Richter hatten die Aussagen beider Parteien sorgfältig geprüft und jene der Frau unter anderem wegen Widersprüchen und mangelnder Plausibilität als weniger glaubhaft eingestuft. Die Verurteilung der Frau wegen Nötigung und heimlicher Gesprächsaufnahme bleibt damit rechtskräftig.