Ein Mann hatte beim Zuger Obergericht ein Gesuch gestellt und dabei gleichzeitig beantragt, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, weil er sich das Verfahren finanziell nicht leisten könne. Das Obergericht lehnte diesen Antrag ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid in einem früheren Urteil vom Mai 2026.
Daraufhin versuchte der Mann, dieses Bundesgerichtsurteil nachträglich zu korrigieren. Er argumentierte, das Gericht habe einen wichtigen Umstand übersehen: Das Obergericht hatte ihm Gerichtskosten von 1200 Franken auferlegt – ausdrücklich «mit Blick auf den entstandenen Aufwand». Daraus schloss der Mann, dass das Verfahren tatsächlich bearbeitet worden sei und daher nicht von Anfang an als aussichtslos hätte eingestuft werden dürfen.
Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass der fragliche Aufwand im früheren Urteil sehr wohl berücksichtigt worden sei – er sei also keineswegs übersehen worden. Entscheidend sei aber, dass das Verfahren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Gerichts von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Mann habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Gegenpartei auf das Verfahren einlassen würde. Die weiteren Rügen des Mannes – er berief sich unter anderem auf das Recht auf ein faires Verfahren – liessen sich im Rahmen eines solchen Korrekturgesuchs grundsätzlich nicht geltend machen und wurden deshalb nicht behandelt.
Da das Korrekturgesuch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch der erneute Antrag auf Kostenbefreiung abgelehnt. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren selbst bezahlen.