Die Ausgleichskasse Zug betrieb eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton Zug in zwei separaten Verfahren beim Betreibungsamt Cham. Im März 2026 stellte das Betreibungsamt sogenannte Konkursandrohungen aus – das bedeutet, dass der Firma bei Nichtbezahlung der Konkurs angedroht wurde. Die AG wehrte sich dagegen und gelangte ans Obergericht des Kantons Zug, das ihre Beschwerde jedoch abwies.
Daraufhin zog die AG den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von 2'000 Franken zu bezahlen – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt behandelt wird. Die AG erhielt die entsprechende Verfügung Mitte Juli 2026, bezahlte den Betrag aber nicht. Das Bundesgericht setzte ihr daraufhin eine Nachfrist bis zum 10. August 2026 und wies ausdrücklich darauf hin, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, falls die Zahlung ausbleibe.
Auch diese Frist liess die AG ungenutzt verstreichen. Der Kostenvorschuss blieb unbezahlt. Damit war das Schicksal des Verfahrens besiegelt: Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein, behandelte sie also inhaltlich gar nicht erst.
Die AG muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen. Da der Aufwand für das Gericht gering war, wurden die Kosten gegenüber dem üblichen Ansatz reduziert. Die Konkursandrohungen der Ausgleichskasse Zug bleiben damit bestehen.