Ein Inhaftierter aus dem Kanton Freiburg hatte im Herbst 2025 Anzeige erstattet, doch die Staatsanwaltschaft trat darauf nicht ein. Sein Rekurs dagegen wurde zunächst vom Freiburger Kantonsgericht und anschliessend vom Bundesgericht abgewiesen – beide Male wegen ungenügender Begründung. Im Januar 2026 erklärte das Bundesgericht seinen Rekurs für unzulässig.
Im Februar 2026 versuchte der Gefangene, dieses Bundesgerichtsurteil vom Januar nachträglich anzufechten. Er machte geltend, das Gericht habe wesentliche Punkte übersehen. Doch auch dieser Versuch scheiterte: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann keine konkreten Gründe nannte, weshalb das frühere Urteil fehlerhaft gewesen sein soll. Insbesondere legte er nicht dar, welche relevanten Tatsachen das Gericht übersehen haben könnte. Da keine tauglichen Revisionsgründe vorlagen, trat das Gericht auf sein Gesuch nicht ein.
Zusätzlich verlangte der Gefangene, dass ihm das Bundesgericht einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zuweise. Das Gericht lehnte auch dies ab. Es erinnerte daran, dass ein solcher Anwalt nur dann von Amtes wegen bestellt wird, wenn jemand krankheitsbedingt völlig ausser Stande ist, sich selbst zu vertreten. Der Mann machte jedoch keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend und erklärte auch nicht, weshalb er keinen eigenen Anwalt hätte beauftragen können.
Ebenfalls wies das Bundesgericht darauf hin, dass es für Klagen über Haftbedingungen nicht zuständig ist. Solche Anliegen müsse der Gefangene bei den dafür vorgesehenen kantonalen Behörden vorbringen. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt.