Im Januar 2026 ordnete ein Neuenburger Gericht gegen einen Beschuldigten sogenannte Ersatzmassnahmen an – also Auflagen, die anstelle einer Untersuchungshaft verhängt werden können, etwa Melde- oder Kontaktverbote. Das kantonale Gericht stellte später fest, dass diese Massnahmen unrechtmässig waren. Gleichzeitig verweigerte es dem Betroffenen jedoch eine Entschädigung für das kantonale Verfahren und verwies ihn für allfällige Schadenersatzansprüche an das zuständige Gericht.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht. Er reichte seine Beschwerde fristgerecht ein, ergänzte sie jedoch mehrfach – am 25. und 29. Juni sowie am 2. Juli 2026 – obwohl die Frist bereits am 22. Juni 2026 abgelaufen war. Diese nachträglichen Eingaben wurden deshalb nicht berücksichtigt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde insgesamt nicht ein. Einerseits handelt es sich beim angefochtenen Entscheid teilweise um einen Rückweisungsentscheid, gegen den nur unter engen Voraussetzungen vorgegangen werden kann. Der Beschuldigte vermochte nicht darzulegen, dass ihm durch den Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Andererseits enthielt seine Eingabe zur Frage der verweigerten Entschädigung keine ausreichende Begründung: Er setzte sich nicht mit den Argumenten des kantonalen Gerichts auseinander, was zwingend erforderlich gewesen wäre.
Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Beschuldigten auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen, wobei das Gericht seine finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigte.