Ein Mann, der seit Januar 2023 als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH tätig war, meldete sich im Dezember 2023 arbeitslos. Er gab an, sein Restaurant habe den Betrieb eingestellt und er sei per Ende 2023 entlassen worden. Die Arbeitslosenkasse UNIA lehnte seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab – mit der Begründung, er habe eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und sei weiterhin als einziger Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen.
Das Kantonsgericht des Kantons Jura bestätigte diese Einschätzung. Der Geschäftsführer hatte seine Gesellschaftsanteile erst am 27. März 2024 an eine andere Person abgetreten und war erst im Januar 2025 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte er die Gesellschaft jederzeit reaktivieren und sich selbst wieder einstellen können. Zudem fehlten Belege dafür, dass er seinen Einfluss auf die Gesellschaft tatsächlich früher aufgegeben hatte – etwa ein Nachweis, dass der Käufer die Anteile bezahlt hatte.
Der Geschäftsführer wandte sich ans Bundesgericht und argumentierte, die Schliessung des Restaurants habe seine Tätigkeit faktisch beendet. Die Verzögerung bei der Löschung im Handelsregister sei auf administrative Abläufe zurückzuführen, die er nicht beeinflussen konnte. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Vermutung, dass sie Entscheidungsgewalt besitzen – solange sie im Handelsregister eingetragen sind. Diese Vermutung kann nur durch konkrete Beweise widerlegt werden. Solche Beweise fehlten hier. Auch die Schliessung der Räumlichkeiten genügte nicht, da eine Weiterführung der Aktivitäten an anderen Standorten möglich geblieben wäre.
Da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühestens ab der Löschung im Handelsregister im Januar 2025 hätte entstehen können, verschob sich auch der massgebliche Beitragszeitraum entsprechend. In diesem Zeitraum wies der Geschäftsführer jedoch weniger als die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nach. Damit fehlt auch diese Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeldern. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Geschäftsführer die Verfahrenskosten von 500 Franken.