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Eisenbaufirma muss über 680'000 Franken Versicherungsprämien nachzahlen

Eine Eisenbaufirma hatte Löhne über Scheinfirmen abgewickelt, um Prämien zu sparen. Sie muss die nachgeforderten Beträge nun bezahlen.

Publikationsdatum: 08. September 2026

Eine Firma, die Eisenkonstruktionen herstellt und Eisenlegerarbeiten ausführt, war bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Im Juli 2023 kontrollierten Behörden eine Baustelle im Rahmen einer Schwarzarbeitskontrolle und stellten fest, dass die Firma Aufträge ohne Wissen der Auftraggeberin an weitere Subunternehmen weitergegeben hatte. Eine anschliessende Betriebsprüfung für die Jahre 2019 bis 2022 förderte erhebliche Unregelmässigkeiten zutage.

Die Suva stellte fest, dass die Firma über acht Millionen Franken an insgesamt elf Subunternehmen überwiesen hatte – Beträge, die kurz darauf jeweils bar abgehoben wurden. Nahezu alle dieser Gesellschaften waren inzwischen liquidiert worden, und keine von ihnen hatte der Suva entsprechende Lohnsummen gemeldet oder Prämien bezahlt. Die Behörde kam zum Schluss, dass diese Firmen lediglich als «Durchlaufstellen» dienten, um Versicherungsprämien zu umgehen. Sie forderte deshalb Nachzahlungen von rund 681'000 Franken.

Die Eisenbaufirma wehrte sich gegen diese Nachforderung und argumentierte unter anderem, das Gericht habe weitere, nicht in Konkurs gegangene Subunternehmen nicht berücksichtigt und die eingereichten Unterlagen pauschal als irrelevant abgetan. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage jedoch ab. Auch vor dem Bundesgericht hatte die Firma keinen Erfolg: Die Richter bestätigten, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz korrekt war. Die Argumentation der Firma beschränkte sich weitgehend darauf, der gerichtlichen Beurteilung die eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne konkrete Rechtsverletzungen aufzuzeigen.

Die Firma muss die nachgeforderten Prämien für die Jahre 2019 bis 2022 vollumfänglich bezahlen. Zusätzlich werden ihr Gerichtskosten von 12'000 Franken auferlegt.

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Urteilsnummer: 8C_566/2025

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