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Drucker bekommt keine höhere Invalidenrente von der Suva

Ein Drucker aus dem Jura forderte eine höhere Invalidenrente. Die Richter bestätigten den bisherigen Abzug von 5 Prozent auf dem Vergleichslohn.

Publikationsdatum: 08. September 2026

Ein gelernter Drucker, Jahrgang 1962, arbeitete während fast vier Jahrzehnten Vollzeit in derselben Druckerei. Im Laufe der Jahre verletzte er sich bei mehreren Unfällen am linken Knie. Nach dem letzten Unfall im Januar 2022 stellte die Suva Ende Oktober 2023 die Taggelder und die Übernahme der Arztkosten ein. Die Suva sprach ihm zunächst keine Invalidenrente zu, weil sein Erwerbsausfall zu gering sei. Nach einem Einspruch anerkannte sie jedoch eine Invalidität von 12 Prozent und sprach ihm ab November 2023 eine entsprechende Rente zu.

Der Drucker akzeptierte die Rente dem Grundsatz nach, wollte aber, dass sie höher ausfällt. Konkret verlangte er, dass der sogenannte Vergleichslohn – also der Lohn, den er trotz seiner Einschränkungen theoretisch noch erzielen könnte – um 25 Prozent, mindestens aber um 10 Prozent, gesenkt wird. Als Begründung führte er sein fortgeschrittenes Alter, seine lange Berufserfahrung ausschliesslich als Drucker und seine körperlichen Einschränkungen an. Das Kantonsgericht des Kantons Jura wies seine Klage ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein Abzug wegen des Alters in diesem Fall nicht zulässig ist, weil für ältere Versicherte besondere gesetzliche Regeln gelten, die bereits berücksichtigt wurden. Auch die langjährige Erfahrung als Drucker rechtfertige keinen zusätzlichen Abzug: Der Vergleichslohn basiere auf einfachen Tätigkeiten, für die weder eine spezifische Ausbildung noch besondere Berufserfahrung nötig sei. Schliesslich seien die körperlichen Einschränkungen – etwa das Heben von maximal 15 Kilogramm – nicht so schwerwiegend, dass ein höherer Abzug als die bereits gewährten 5 Prozent gerechtfertigt wäre.

Der Drucker muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_28/2026

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