Eine aus Sri Lanka stammende Familie lebt in Zürich. Die Mutter trägt seit ihrer Heirat im Jahr 2012 den Vornamen ihres Mannes als Familiennamen – so sieht es die srilankische Tradition vor. Der Vater behielt seinen eigenen Ledignamen. Als das gemeinsame Kind 2024 geboren wurde, wollten die Eltern ihm den Ehenamen der Mutter geben. Das Zivilstandsamt lehnte dies ab und trug das Kind stattdessen unter dem Ledignamen der Mutter ein – dem Namen, den sie vor ihrer Heirat getragen hatte.
Die Eltern beantragten daraufhin eine offizielle Namensänderung. Sowohl das kantonale Amt als auch die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Zürcher Obergericht wiesen das Gesuch ab. Sie argumentierten, die Nachteile durch den eingetragenen Namen seien nicht ausreichend belegt und das Kind könne seinen gewünschten Namen zumindest in der Glaubensgemeinschaft führen, wo es bereits auf diesen Namen getauft worden sei.
Die Eltern und das Kind zogen den Fall weiter. Vor dem obersten Gericht machten sie geltend, dass der eingetragene Ledigname des Vaters in ihrem hinduistischen und srilankischen Umfeld zu einem konkreten Missverständnis führe: Nach der traditionellen Namensregel würde das Kind dadurch als Kind des Grossvaters erscheinen – nicht als Kind des Vaters. Ein Tempel in Zürich bestätigte dies schriftlich. Zudem verwies die Familie darauf, dass das Schweizer Parlament im März 2026 eine Gesetzesänderung beschlossen hat, die Eltern künftig erlaubt, auch den Ehenamen eines Elternteils als Kindesnamen zu wählen.
Die Richter gaben der Familie recht. Sie befanden, dass die kulturellen, religiösen und familiären Gründe zusammen genommen ausreichen, um die Namensänderung zu rechtfertigen. Auch die bevorstehende Gesetzesänderung spreche dafür, dem Gesuch stattzugeben. Der Kanton Zürich muss der Familie zudem eine Entschädigung von 2500 Franken zahlen.