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Schuldner muss sein gepfändetes Auto abgeben

Ein Schuldner aus dem Kanton Solothurn wollte die Herausgabe seines gepfändeten Fahrzeugs verhindern. Seine Klage wurde nicht behandelt, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Das Betreibungsamt Olten-Gösgen pfändete das Fahrzeug eines Schuldners, liess es aber zunächst in dessen Händen. Die drei Töchter des Schuldners beanspruchten das Auto als ihr Eigentum. Eine Gläubigerin bestritt diesen Anspruch, woraufhin das Betreibungsamt den Töchtern je eine Frist setzte, um ihren Anspruch gerichtlich feststellen zu lassen. Die Töchter reichten jedoch keine Klage ein.

Da keine Klage erhoben wurde, verfiel der Eigentumsanspruch der Töchter. Das Betreibungsamt forderte den Schuldner daraufhin auf, das Fahrzeug bis Ende Juni 2026 zu übergeben. Der Schuldner wehrte sich dagegen und behauptete, das Betreibungsamt habe ihm eine falsche Auskunft erteilt, weshalb keine Klage eingereicht worden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies dieses Argument ab: Der Schuldner habe nicht beweisen können, dass er tatsächlich eine solche fehlerhafte Auskunft erhalten hatte.

Vor Bundesgericht brachte der Schuldner vor, das Fahrzeug befinde sich seit über zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Besitz und gehöre den jetzigen Eigentümern, die gar nicht in das Verfahren einbezogen worden seien. Zudem sei es zu der ganzen Situation nur gekommen, weil Fehler im Protokoll gemacht worden seien. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass sich der Schuldner mit den konkreten Erwägungen der Aufsichtsbehörde überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte.

Da die Eingabe keine ausreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf die Klage ein. Der Schuldner muss das gepfändete Fahrzeug dem Betreibungsamt übergeben. Ausnahmsweise wurden ihm keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_795/2026

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