Ein Mann hatte beim Regionalen Betreibungsamt Zofingen Schulden, gegen die er sich mit mehreren Beschwerden wehrte. Im Februar 2026 focht er sowohl einen Arrest als auch eine Pfändungsankündigung an. Das Bezirksgericht Zofingen wies seine Beschwerden im Mai 2026 ab. Daraufhin zog der Mann den Fall ans Aargauer Obergericht weiter.
Noch bevor das Obergericht entschieden hatte, reichte der Mann Ende Juli 2026 eine Beschwerde wegen angeblicher Verschleppung des Verfahrens in Lausanne ein. Das Bundesgericht wies ihn zunächst darauf hin, dass seine erste Eingabe formelle Mängel aufwies – unter anderem fehlte eine gültige elektronische Signatur. Der Mann reagierte darauf mit einer Flut weiterer Eingaben, die er sowohl elektronisch als auch per Post einreichte und teilweise mehrfach übermittelte.
Aus den Akten des Obergerichts geht hervor, dass das Verfahren dort geordnet voranschritt: Das Gericht hatte dem Betreibungsamt und dem Bezirksgericht Frist zur Stellungnahme gesetzt, die Antworten dem Mann weitergeleitet und seine zahlreichen weiteren Eingaben – darunter Ausstandsgesuche und Akteneinsichtsbegehren – regelmässig den Gegenparteien zur Kenntnis gebracht. Die letzte Eingabe des Mannes war am 20. Juli 2026 in Spanien aufgegeben worden und am 29. Juli beim Obergericht eingegangen.
Die Richter in Lausanne kamen zum Schluss, dass die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt. Der Mann habe nicht konkret dargelegt, worin die angebliche Verschleppung bestehen soll. Auch habe er sich nicht dazu geäussert, welchen Einfluss seine eigene, unübersichtliche Eingabenflut auf die Verfahrensdauer habe. Das Gericht bezeichnete die Beschwerde zudem als querulatorisch und missbräuchlich und trat darauf nicht ein. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen.