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Lamborghini bleibt beschlagnahmt – Stiefvater scheitert vor Gericht

Ein Lamborghini wurde nach einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung beschlagnahmt. Der Leasingnehmer, Stiefvater des Fahrers, wollte das Fahrzeug zurück – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 03. September 2026

Ein junger Mann soll in der Nacht auf den 20. April 2025 auf einer Umfahrungsstrasse in Basel-Landschaft mit einem Lamborghini bei erlaubten 80 km/h rund 142 km/h gefahren sein. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte das Fahrzeug kurz darauf. Besitzer des Leasingvertrags ist nicht der mutmassliche Fahrer selbst, sondern sein Stiefvater – das Auto war aus administrativen Gründen auf den Stiefsohn eingelöst worden und wurde laut eigenen Angaben familiär genutzt.

Sowohl der Stiefsohn als auch der Stiefvater wehrten sich gegen die Beschlagnahme. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies ihre Klagen im Juli 2025 ab. Daraufhin zogen beide den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf die Beschwerde des Stiefsohns gar nicht erst ein: Da ihm der Stiefvater nach der Polizeikontrolle die Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich verboten hatte, erlitt er durch die Beschlagnahme keinen rechtlich relevanten Nachteil.

Anders beim Stiefvater als Leasingnehmer: Er kann das Fahrzeug nicht nutzen, muss aber weiterhin für Leasing und Versicherung aufkommen. Das Bundesgericht anerkannte zwar seinen Anspruch auf eine Beurteilung, wies seine Beschwerde jedoch in der Sache ab. Die Richter bestätigten den hinreichenden Tatverdacht einer besonders schweren Geschwindigkeitsüberschreitung. Zudem attestierten sie dem Stiefsohn aufgrund früherer Verstösse eine ungünstige Rückfallprognose. Erschwerend kam hinzu, dass sich der junge Mann in der Vergangenheit bereits über familiäre Verbote hinweggesetzt hatte – ein Fahrverbot durch den Stiefvater allein reiche daher nicht aus.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschlagnahme des Lamborghinis verhältnismässig ist, auch wenn das Fahrzeug einem Dritten gehört. Ohne Beschlagnahme könnte das Auto jederzeit wieder zugelassen werden, und eine blosse Sicherheitsleistung würde den Stiefsohn nach Einschätzung der Richter nicht wirksam von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abhalten. Beide Männer müssen die Gerichtskosten tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1210/2025

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