Der Mann kam 1990 aus Äthiopien in die Schweiz und stellte einen Asylantrag, der 1992 abgelehnt wurde. Seither wurde er 28 Mal verurteilt, unter anderem wegen Raubes, Körperverletzung, Diebstahls und Drogendelikten. Schweizer Gerichte ordneten seine Ausweisung insgesamt dreimal an – zuletzt im März 2025 für die Dauer von 20 Jahren. Gegen dieses letzte Urteil legte er keinen Einspruch ein.
Im Sommer 2025 versuchte er, die Abschiebung nach Äthiopien zu verhindern. Er machte geltend, er sei eigentlich eritreischer Staatsbürger und fürchte in Äthiopien willkürliche Verhaftung. Zudem sei sein Gesundheitszustand – er ist seit Langem drogenabhängig und leidet unter anderem an einem Lungenknoten – so schlecht, dass eine Abschiebung sein Leben gefährden würde. Das kantonale Migrationsamt und danach das Genfer Kantonsgericht lehnten seinen Antrag auf Aufschub der Ausweisung ab.
Das Bundesgericht bestätigt diese Entscheide. Es hält fest, dass alle Hindernisse gegen eine Ausweisung – sei es der Gesundheitszustand oder die Frage der Staatsangehörigkeit – bereits beim Urteil vom März 2025 hätten geltend gemacht werden müssen. Da der Verurteilte damals keinen Einspruch einlegte, ist das Urteil rechtskräftig. Die Behörden, die die Ausweisung vollziehen, können diese Fragen nicht nochmals aufrollen. Ein Aufschub der Abschiebung ist deshalb nicht möglich.
Einen Teilerfolg erzielt der Mann hingegen beim Thema Rechtsbeistand: Das Bundesgericht stellt fest, dass ihm das Genfer Kantonsgericht für das kantonale Verfahren zu Unrecht keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt hatte. Das Gericht hätte die Erfolgsaussichten nicht als derart gering einstufen dürfen, zumal es selbst einen Schriftenwechsel angeordnet hatte. In diesem Punkt wird der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Entschädigung für die Anwältin festsetzt.