Das Betreibungsamt des Bezirks Riviera–Pays-d'Enhaut forderte einen Schuldner auf, innerhalb von 48 Stunden ein Betreibungsdokument abzuholen. Andernfalls würde die Zustellung über den Arbeitgeber, die Polizei oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Der Schuldner und sein Vater erhoben dagegen Beschwerde und machten geltend, die in der Vorladung verwendete Namensform weiche von ihren tatsächlichen Namen ab, was eine Verletzung des Datenschutzrechts darstelle.
Das zuständige Gericht im Kanton Waadt wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass eine blosse Vorladung keine anfechtbare Massnahme des Betreibungsamts darstelle. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid in zweiter Instanz und erklärte, die im Beschwerdeverfahren neu gestellten Anträge seien unzulässig, weil sie über das ursprüngliche Begehren hinausgingen.
Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Dort richteten sich seine Anträge und Argumente jedoch nicht gegen das angefochtene Urteil, sondern gegen ein ganz anderes, parallel laufendes Verfahren. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein: Wer sich an das höchste Gericht wendet, muss sich inhaltlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und erklären, inwiefern dieser das Recht verletzt. Diese Anforderung erfüllte der Schuldner nicht.
Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgewiesen, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu Lasten des Schuldners.