Ein belgischer Immobilienmakler und eine in der Schweiz lebende Frau haben einen gemeinsamen Sohn, der 2011 geboren wurde. Die beiden waren nie verheiratet und trennten sich noch vor der Geburt des Kindes. Im Jahr 2024 beantragte die Mutter eine vorläufige Regelung zu Sorgerecht und Unterhalt. Ein Waadtländer Gericht verpflichtete den Vater daraufhin, monatlich 1200 Franken Unterhalt zu zahlen – rückwirkend ab Juli 2023. Dagegen wehrte sich der Vater bis vor das Bundesgericht.
Der Vater argumentierte, sein Einkommen als selbstständiger Immobilienmakler sei stark schwankend und deutlich tiefer als von den Vorinstanzen angenommen. Er wollte, dass der Unterhalt auf Basis eines Fünfjahresdurchschnitts berechnet wird, was zu einem monatlichen Einkommen von rund 736 Euro geführt hätte. Die Gerichte lehnten dies ab: Da sein Einkommen zwischen 2021 und 2023 konstant gestiegen war – von rund 3400 auf 25'000 Euro jährlich –, sei das Ergebnis von 2023 massgebend. Die Buchhaltung für 2024, die einen massiven Verlust auswies, hielt das Gericht für unglaubwürdig: Die ausgewiesenen Repräsentationskosten von über 23'000 Euro überstiegen den gesamten Umsatz bei weitem.
Zusätzlich zum Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit rechneten die Gerichte dem Vater auch Zahlungen seiner Eltern als Einkommen an. Zwischen September 2023 und April 2025 flossen rund 88'000 Euro von den Eltern oder deren Gesellschaft auf sein Konto. Das Gericht sah diese Zahlungen nicht als vorübergehende Notfallhilfe, sondern als regelmässige Einkommensquelle – zumal der Vater in der Firma seiner Eltern als Verwaltungsrat tätig ist und selbst erklärte, heute von der Unterstützung seiner Eltern zu leben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es befand, dass er keine verfassungsmässigen Rechte nachgewiesen hatte, die durch die Urteile der Vorinstanzen verletzt worden wären. Da seine Klage von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte, wurde ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er muss die Verfahrenskosten von 2500 Franken selbst tragen.