Ein Mann reichte Ende 2025 eine Klage gegen ein Unternehmen ein, weil dieses seinen Familiennamen seiner Ansicht nach missbräuchlich verwende. Er argumentierte, das Verfahren müsse kostenlos sein, da es sich um eine Klage nach dem Datenschutzgesetz handle – und für solche Verfahren sieht das Gesetz grundsätzlich keine Gerichtsgebühren vor.
Das zuständige Gericht im Kanton Waadt verlangte jedoch einen Kostenvorschuss von 1050 Franken. Der Mann wehrte sich dagegen und zog den Fall durch mehrere Instanzen. Die kantonale Berufungsinstanz wies seine Klage ab: Der Namensschutz richte sich nach dem Zivilgesetzbuch, nicht nach dem Datenschutzgesetz. Weil das Zivilgesetzbuch als spezielleres Bundesrecht gelte, seien die dortigen Regeln massgebend – und die sehen keine Kostenbefreiung vor. Der Mann schuldete daher den Vorschuss.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Er hatte sich in seiner Beschwerde nicht mit den Argumenten der kantonalen Instanz auseinandergesetzt. Statt zu erklären, weshalb deren rechtliche Begründung falsch sei, hatte er lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt. Das reicht vor Bundesgericht nicht aus – eine Beschwerde muss konkret aufzeigen, wo und warum die Vorinstanz das Recht verletzt hat.
Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat übernehmen zu lassen – wurde abgewiesen, weil seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren gehen zu seinen Lasten.