Eine Generalunternehmerin hatte zwei Grundstücke im Januar 2020 für rund 101 Millionen Franken verkauft. Später machte sie geltend, der Kaufvertrag sei ungültig, weil der für sie handelnde Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht urteilsfähig gewesen sei. Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufs und die Wiedereintragung als Eigentümerin der Grundstücke. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab.
Im Streit um die Höhe der Prozesskosten hatte das Bundesgericht das Handelsgericht bereits einmal angewiesen, seine Kostenentscheide besser zu begründen. Das Handelsgericht setzte daraufhin die Gerichtskosten auf 300'000 Franken und die Entschädigung für die Gegenpartei ebenfalls auf 300'000 Franken fest – deutlich weniger als die ursprünglich berechneten Beträge von rund 577'000 beziehungsweise knapp 788'000 Franken. Die Generalunternehmerin wollte beide Beträge auf je höchstens 100'000 Franken gesenkt haben.
Das Bundesgericht wies dieses Anliegen nun ab. Es hielt fest, dass das Handelsgericht seinen Ermessensspielraum korrekt genutzt habe. Der Fall sei zwar weder besonders komplex noch aufwändig gewesen, doch stehe dem ein ausserordentlich hoher Streitwert gegenüber. Das Gericht betonte zudem, dass allein aus dem Seitenumfang der eingereichten Rechtsschriften nicht auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand der Anwälte geschlossen werden könne. Eine konzise, auf das Wesentliche fokussierte Eingabe erfordere oft mehr Aufwand als eine weitschweifige.
Die Generalunternehmerin muss nun zusätzlich die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 7'000 Franken tragen und der Gegenpartei weitere 8'000 Franken erstatten.